Fälligkeit der Beiträge
Alle Sozialversicherungsbeiträge, die in Ihrem Betrieb anfallen, sind am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats in voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein verbleibender Restbetrag ist zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu entrichten.
Tipp
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden erst zum 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig.
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